BGB § 43 – Entziehung der Rechtsfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 43 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
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