BGB § 47 – Liquidation
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 47 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
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