BGB § 48 – Liquidatoren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 48 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
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