BGB § 50 – Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 50 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
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