BGB § 51 – Sperrjahr
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 51 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
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