BGB § 55 – Zuständigkeit für die Registereintragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 55 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
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