BGB § 56 – Mindestmitgliederzahl des Vereins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 56 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
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