BGB § 56 – Mindestmitgliederzahl des Vereins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.