BGB § 59 – Anmeldung zur Eintragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 59 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
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