BGB § 60 – Zurückweisung der Anmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 60 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
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