BGB § 65 – Namenszusatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".