Compliance & Regulatory Monitor

BGB § 65 – Namenszusatz

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere BGB-Paragraphen