BGB § 66 – Aufbewahrung von Dokumenten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.