BGB § 67 – Änderung des Vorstands
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 67 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
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