BGB § 69 – Nachweis des Vereinsvorstands
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 69 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.