BGB § 70 – Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 70 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
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