BGB § 71 – Änderungen der Satzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 71 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.
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