BGB § 72 – Bescheinigung der Mitgliederzahl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 72 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
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