BGB § 74 – Auflösung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 74 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden.
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