BGB § 76 – Eintragungen bei Liquidation
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 76 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
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