BGB § 77 – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 77 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
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