BGB § 79 – Einsicht in das Vereinsregister
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 79 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
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