BGB § 80 – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 80 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
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