BGB § 84 – Stiftungsorgane
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 84 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
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