BGB § 85 – Voraussetzungen für Satzungsänderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 85 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn 1.der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder2.der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
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