BGB § 87 – Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 87 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
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