BGB § 91 – Vertretbare Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 91 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
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