BGB § 94 – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 94 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
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