BGB § 95 – Nur vorübergehender Zweck
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 95 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
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