BGB § 96 – Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 96 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
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