BGB § 97 – Zubehör
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 97 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
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