BGB § 99 – Früchte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 99 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
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