BGB § 100 – Nutzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 100 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
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