BGB § 102 – Ersatz der Gewinnungskosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 102 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.