BGB § 105 – Nichtigkeit der Willenserklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 105 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
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