BGB § 106 – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 106 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
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