BGB § 107 – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 107 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
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