BGB § 108 – Vertragsschluss ohne Einwilligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 108 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam.
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