BGB § 109 – Widerrufsrecht des anderen Teils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 109 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
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