BGB § 112 – Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 112 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
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