BGB § 118 – Mangel der Ernstlichkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 118 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
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