BGB § 120 – Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 120 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.