BGB § 123 – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 123 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.
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