BGB § 125 – Nichtigkeit wegen Formmangels
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 125 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.