BGB § 126 – Schriftform
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 126 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
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