BGB § 127 – Vereinbarte Form
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 127 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel.
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