BGB § 127a – Gerichtlicher Vergleich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 127a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
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