BGB § 128 – Notarielle Beurkundung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 128 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
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