BGB § 130 – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 130 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
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