BGB § 131 – Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 131 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird.
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