BGB § 132 – Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 132 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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