BGB § 134 – Gesetzliches Verbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 134 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
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